Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der
Geltung zustimmen. Auch wenn wir sie nicht ausdrücklich widerrufen, ist damit eine Anerkennung nicht automatisch verbunden.
Mit Auftragserteilung bzw. Vertragsabschluss werden unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlos anerkannt.
Widersprechende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot, Bestellung und Vertragsabschluss
(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen
annehmen.
Die Bestellung muss den gewünschten Artikel entweder durch Bezeichnung oder mittels Zeichnung genau beschreiben und
muss die jeweilige zu liefernde Menge enthalten.
(2) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Lieferverträge und sonstige Vereinbarungen kommen erst durch unsere schriftliche
Bestätigung oder Realisierung der Bestellung zustande. Liefermöglichkeit und Preisangleichung bleiben vorbehalten, es sei
denn, dass wir das Angebot ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.
(3) Bei einem Rücktritt vom Auftrag ist eine Aufwendungspauschale in Höhe von 15 % des Auftragswertes zu zahlen, wir
behalten uns jedoch vor die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu berechnen. Es bleibt dem Besteller
unbenommen, den Nachweis zu führen, dass uns im konkreten Fall keine oder geringere Aufwendungen entstanden sind, als
die in der Pauschale ausgewiesenen Beträge.

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen wie z.B. Kalkulationen,
Zeichnungen, Muster etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit nicht
innerhalb von vier Wochen nach Angebotsabgabe ein Vertragsschluss erfolgt, sind diese Unterlagen unverzüglich
zurückzusenden.

§ 4 Lieferung von Material durch den Auftraggeber
(1) Aufträge auf Kundenmaterial erfolgen grundsätzlich auf Risiko des Bestellers. Schadenersatzansprüche bei Beschädigung
des Materials, das von uns mit der üblichen Sorgfalt behandelt wird, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Die Anlieferung des Materials geht zu Lasten des Bestellers.
(3) Der Besteller muss sich vor Auftragserteilung erkundigen, ob das gelieferte Material grundsätzlich zur Verwendung geeignet
ist. Wir behalten uns vor, Aufträge, deren Ausführung auf ungeeignetem Material anvisiert sind, abzulehnen. In einem solchen
Fall geht die Rücksendung des Materials zu Lasten des Bestellers.
(4) Wir behalten uns vor, einen Auftrag erst nach Prüfung des gelieferten Materials bzw. eines Musters anzunehmen. Die
Annahme eines Auftrages bedeutet keine Zusicherung der Materialeignung.
(5) Wir behalten uns des Weiteren vor, die Verwendung von Material, welches Beschädigungen an den zu nutzenden
Produktionsgeräten erzeugen könnte, zu verweigern.
(6) Jeder Auftrag wird nach bestem Wissen und höchstem Anspruch an Qualität ausgeführt. Wir sichern dennoch weder eine
bestimmte Verarbeitungsqualität, Farbwiedergabe, Farbhaftung noch eine bestimmt Haltbarkeit zu. Bestehende, zum Teil nicht
sichtbare, Beschädigungen oder Verschmutzungen des Materials können unter Umständen im Druckbild sichtbar werden. Diese
Einschränkungen stellen somit keinen Reklamationsgrund dar und wir übernehmen dementsprechend für auftretende Fehler in
Druck und Material keine Haftung und sind nicht zu Ersatz verpflichtet.

§ 5 Muster- bzw. Einzelanfertigung
Bei Muster- bzw. Einzelanfertigung ist der angebotene Preis als Orientierungspreis zu betrachten. Bedingt durch zusätzliche
Arbeiten bei der Realisierung des Auftrages, die nicht vorhersehbar waren, kann ein Zuschlag bis zu 15 % des Auftragswertes
gegenüber dem Angebot erhoben werden. Einzelanfertigungs- und Mindermengenzuschläge können bereits bei
Auftragserteilung vereinbart werden. Sie betragen mindestens 10 % des Auftragswertes. Falls keine Vereinbarung getroffen
wurde, wird der Zuschlag automatisch berechnet. Bei der Herstellung von Mustern bzw. Unikaten hat der Auftraggeber insofern
mitzuwirken, dass er alle notwendigen Informationen und Hinweise zur Ausführung, bzw. Zeichnungen und Skizzen mit
eindeutigen Maßangaben dem Auftraggeber rechtzeitig übergibt. Angegebene Toleranzen werden nur annähernd eingehalten,
wie es die Eigenschaften des verwendeten Materials zulassen.

§ 6 Warenbeschaffenheit
Abbildungen in Prospekten und Katalogen, Maße, Gewichtsangaben und technische Daten gelten nur annähernd. Muster sind
unverbindlich, es sei denn, dass wir bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesichert haben. Für die Eignung zu dem vom
Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck übernehmen wir keine Gewähr. Unsere Vorschläge und Empfehlungen für den
Einsatz machen wir nach bestem Wissen, übernehmen hierfür jedoch keinerlei Haftung.

§ 7 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und
zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-
und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(3) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der im Folgenden genannten Konten zu erfolgen:
Kreissparkasse München, Starnberg, Ebersberg
Konto: 282 250 76
BLZ: 702 501 50
IBAN: DE18 7025 0150 0028 2250 76
BIC: BYLADEM1KMS
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Als
Zahlungserfüllung gilt der Zeitpunkt des Geldeingangs beim Auftragnehmer. Bei Erstkunden wird Vorkasse verlangt bzw. erfolgt
die Lieferung per Nachnahmerechnung. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder Sicherheiten nach unserer Wahl zu
verlangen und im Weigerungsfalle bzw. bei Nichtstellung innerhalb von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und
Ersatzansprüche geltend zu machen.
(5) Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Zahlungsverzug beginnt mit dem ersten Tag der
Zahlungsüberschreitung. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht. Pro Mahnung erheben wir eine Mahngebühr von 10,- EUR.

§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Lieferzeit
(1) Lieferfristen sind unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, es wurden spezielle Lieferfristen vereinbart.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den
uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges für jede vollendete
Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch
nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
(6) Bei Lieferungen, bei denen der Auftraggeber einen kürzeren Liefertermin verlangt, als er sich aus dem Produktionsablauf
des Auftragnehmers ergibt, bzw. im Angebot vorgesehen, wird ein Eilzuschlag berechnet, welcher vorab schriftlich angeboten wird.

§ 10 Gefahrenübergang und Versendung
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit
Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten
trägt.
(2) Bei Abholung der Ware durch Fahrzeuge oder Vertragsspediteur des Bestellers geht die Gefahr bei Ausgabe der Ware auf
den Besteller über.
(3) Die Ware bleibt unversichert. Wird auf Verlangen des Bestellers eine Versicherung abgeschlossen, so trägt er die Kosten.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir
sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet
oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des
Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns
vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch
die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag von uns.
In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das
so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Besteller tritt
der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 12 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern
oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(4) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte
Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(5) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 13 Toleranzangaben Einbettungen
Sehr geehrter Kunde,
eine gute Zusammenarbeit ist uns sehr wichtig, deshalb möchten wir Sie hiermit über Ihr
angefragtes bzw. beauftragtes Produkt umfassend informieren. Sämtliche Einbettungen
werden in Handarbeit gefertigt und unsere 27-jährige Erfahrung ist ein gutes Fundament
qualitativ hochwertige Produkte zu fertigen. Trotz größter Sorgfalt kann es jedoch zu
Toleranzen und Veränderungen kommen, über welche wir Sie nachfolgend informieren:

Toleranzangaben und Hinweise als PDF zum Download.  >>Hier klicken<<

§ 14 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen
Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am
nächsten kommt, bzw. diese Lücke füllt.

München: Stand 05/2017